Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen

Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen

Etwa 2,5 Millionen Berufstätige pflegen und betreuen Familienmitglieder zu Hause. Die Corona-Krise stellt die Familien vor besondere Herausforderungen. In Anerkennung ihrer Leistungen erhalten pflegende Angehörige jetzt akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird bis Ende September vereinfacht. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen hat der Deutsche Bundestag mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ heute verabschiedet.

Das BMFSFJ hat sich intensiv und in Zusammenarbeit mit BMG und BMAS für die Aufnahme von Erleichterungen für pflegende Angehörige eingesetzt. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz wird eine Unterstützung in akuten Pflegesituationen möglich. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, profitiert von verschiedenen Erleichterungen.  

„Angehörige sind der größte Pflegedienst unseres Landes. Ihre Leistung wird zu selten gesehen – obwohl sie das Funktionieren der Pflege sichern“, hebt Bundesseniorenministerin Dr. Franziska Giffey hervor. Und weiter: „Mit diesen Regelungen reichen wir pflegenden Angehörigen die Hand und helfen ihnen dabei, durch diese schwere Zeit zu kommen.“

 

Welche Regelungen sind mit dem neuen Gesetzentwurf verbunden?

Folgende Regelungen wurden beschlossen:

1. Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation

Pflegeunterstützungsgeld:

Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn z. B. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.

 

2. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit

Restzeiten:

Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Weitere Flexibilisierungen:

Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.

 

3. Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz

Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

 

Zahlen zu pflegenden Angehörigen

Gut 3,4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, drei Viertel davon werden zu Hause versorgt. Wegen der Krise haben die rund 4.500 Tagespflegeeinrichtungen in Deutschland geschlossen. Insgesamt übernehmen etwa 2,5 Millionen Angehörige in Deutschland die Pflege und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause. Zu 70% sind es Frauen, die diese Aufgabe schultern.

 

Weitere Informationen:

Pressemeldung des BMFSFJ (14.05.2020) Weiterlesen 

Informationen zur Pflege auf den Seiten des BMFSFJ Weiterlesen

Schwerpunktthema auf den Seiten des Familienpakt Bayerns Weiterlesen

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

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