Wochenschau vom 11.06.2021

Wochenschau vom 11.06.2021

Wir fassen zusammen: Kurzarbeit wird verlängert, Stellungnahme des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Public Viewing, Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, Impfstart für Betriebsärzte, Start des digitalen Impfpasses und die neue Studie zum Thema Arbeitssituation und Belastungsempfinden im Kontext der Corona-Pandemie.

Die EZB hält trotz der sich abschwächenden Corona-Pandemie und steigender Inflationszahlen an ihrer Ausrichtung fest. Sie bleibt bei ihrer bisherigen Niedrigzinspolitik und hebt die Erwartungen für die Inflation und das Wirtschaftswachstum weiter an. Zudem werden die Anleihekäufe des billionenschweren Krisenprogramms PEPP deutlich umfangreicher ausfallen als zu Jahresbeginn.

Was in der Woche passiert ist, fassen wir noch einmal für Sie zusammen.

 

Kurzarbeit wird verlängert

Am Mittwoch wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. Diese sollen für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 bauen und Planungssicherheit geben. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und ist bis Ende 2021 befristet. Sie ist durch zwei Änderungsverordnungen angepasst wurden, zuletzt am 31. März 2021 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung.

Die Dritte Änderungsverordnung ist vom Bundeskabinett am 9. Juni 2021 beschlossen worden und wird in Kürze in Kraft treten. Die beschlossenen Maßnahmen sind:

  • Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Sollten Betriebe nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr ab April 2021 wieder oder erstmals pandemiebedingt von Arbeitsausfall oder pandemiebedingten Schließungen betroffen sein, stünde ihnen der erleichterte Zugang zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes nicht mehr zur Verfügung. Mit der 3. Änderungsverordnung wird daher der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 30. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 erweitert, um für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigten klare Perspektiven zu schaffen.

  • Vereinfachte Regelung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeitergeldverordnung regelt insbesondere die Zugangserleichterungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes:

  • Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden.
  • Das Mindesterfordernis, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt.
  • Es besteht die Möglichkeit, auch Leiarbeiternehmerinnen und Leiarbeiternehmer Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat.

Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen. Sie verfolgen alle den Zweck, während der COVID-19-Pandemie den Zugang zur Kurzarbeit und zur Zahlung von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte und Betriebe zu erleichtern oder im Falle der Leiharbeit Kurzarbeit überhaupt zu ermöglichen.

  • Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und für Arbeitsausfälle vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent.

Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMAS hier

 

Stellungnahme des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Public Viewing

Public Viewing im Rahmen eines Gastronomiebetriebs ist zulässig, soweit der Verzehr von Speisen und Getränken als Hauptzweck im Vordergrund steht (z.B. Sportereignis läuft auf Fernseher oder Monitor sozusagen im Hintergrund). Wenn das Public Viewing eindeutig als Hauptzweck im Vordergrund steht, handelt es sich hingegen grundsätzlich um eine untersagte Veranstaltung (vgl. § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV).

Public Viewing in Kinos ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der 13. BayIfSMV ebenfalls zulässig. Gleiches gilt, wenn das Sportereignis in einem Sportstadion auf eine Leinwand übertragen wird. In diesem Fall sind jedoch konsequenter Weise die entsprechenden Anforderungen des § 12 Abs. 2 und Abs. 4 der 13. BayIfSMV betreffend Anwesenheit von Zuschauern bei Sportveranstaltungen zu wahren.

Beim Public Viewing steht üblicherweise der Eventcharakter im Vordergrund. Es handelt sich hierbei daher grundsätzlich nicht um eine kulturelle Veranstaltung im Sinne von § 25 der 13. BayIfSMV. Nach § 7 Abs. 1 der 13. BayIfSMV sind zwar öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis prinzipiell möglich. Beim Public Viewing wird der Personenkreis allerdings üblicherweise gerade nicht von Anfang an klar begrenzt und geladen sein, so dass es sich hierbei dann auch nicht um eine erlaubte Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 der 13. BayIfSMV handelt.

Wie bisher sind im Übrigen auch nach der 13. BayIfSMV Ansammlungen und öffentliche Festivitäten nach § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV und das Feiern auf öffentlichen Plätzen nach § 7 Abs. 4 der 13. BayIfSMV landesweit untersagt.

Weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz und der Pressemitteilung finden Sie hier.  

 

Homeoffice ist eine Chance für die Gleichstellung – wenn der Rahmen stimmt.

Der Dritte Gleichstellungsbericht der Bundesregierung stellt fest, mobiles und flexibles Arbeiten bringt zwar mehr Flexibilität, aber auch die Gefahr einer Doppelbelastung, besonders für Mütter. Erst wenn Männer den gleichen Anteil an familiärer Sorgearbeit übernehmen, stehen Frauen im Erwerbsleben die gleichen Verwirklichungschancen offen. Frauen und Männer weiten jedoch ihre unbezahlte Sorgearbeit aus, allerdings Frauen stärker als Männer. Um die Chancen des Homeoffice für die Gleichstellung zu nutzen, sollte es neben einem Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten auch um die Verteilung unbezahlter Sorgearbeit in der digitalen Arbeitswelt gehen.

Mehr Informationen zum Dritten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung finden Sie hier

 

Impfstart von Betriebsärzten in Unternehmen

Seit Montag dürfen nun auch Betriebsärzte die Belegschaft in Unternehmen impfen. Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  • Wie viel Impfstoff bekommen die Unternehmen?

In der ersten Woche sollen die Betriebsärzte laut Bundesgesundheitsministerium nur 702.000 Dosen bekommen. Weil etwa 6000 Betriebsärzte für kommende Woche Impfstoff geordert haben, kann jeder Mediziner nur mit 102 Dosen rechnen. Vor zwei Wochen war der Arbeitgeberverband BDA noch davon ausgegangen, dass jeder Arzt bis zu 804 Impfdosen bekommt. Jeder Betriebsarzt soll in etwa gleich viele Vakzine bekommen. Die Kontingentierung nach Medizinern und nicht nach Unternehmensgröße soll eine gerechte Verteilung sicherstellen, damit Konzerne nicht gegenüber Mittelständlern bevorzugt werden. Allerdings haben Großunternehmen im Regelfall auch mehrere Werksärzte – und bekommen so mehr Impfstoff.

  • Wird die Zahl der Impfungen in den Firmen in den kommenden Wochen steigen?

Vorerst nicht. Zwar darf jeder Betriebsmediziner für die 24. Kalenderwoche (ab dem 14. Juni) 300 Dosen bestellen. Doch wenn schon kommende Woche von den 804 möglichen nur 100 auch ankommen, rechnet der Betriebsärzteverband damit, dass es übernächste Woche noch weit weniger sein werden. Erst ab Juli ist „voraussichtlich mit mehr Impfstoffdosen für die Betriebsärzte zu rechnen“, steht in einer Handreichung des BDA.

  • Welche Vakzine werden in den Unternehmen verimpft?

Für die erste Woche, in der die Betriebsärzte impfen dürfen, werden ausschließlich Vakzine des Herstellers Biontech/Pfizer geliefert. Auch in den Wochen danach werden die Firmen hauptsächlich mit Biontech versorgt. Später dürften auch Präparate anderer Produzenten hinzukommen.

Klar ist: Aussuchen dürfen sich die Mitarbeiter den Impfstoffhersteller nicht. Auch bei der betrieblichen Immunisierung gelten die behördlichen Vorgaben: Die Vakzine von Johnson & Johnson und Astra-Zeneca werden nur für Über-60-Jährige empfohlen. Sie können nach Beratung mit dem Betriebsarzt aber auch an jüngere Mitarbeiter verimpft werden.

  • Wer wird in den Firmen zuerst geimpft?

Obwohl die Impfpriorisierung ab Montag aufgehoben ist, müssen die Betriebsärzte angesichts der knappen Vakzine intern priorisieren. Wie eine Handelsblatt-Umfrage zeigt, wollen die meisten Firmen zuerst die Mitarbeiter in der Produktion und dann die im Homeoffice impfen. Zudem sollen ältere Beschäftigte vor den jüngeren an der Reihe sein. Doch nicht alle Firmen geben eine Reihenfolge vor: Beim Energieversorger RWE etwa lautet die Devise: Wer zuerst einen Termin ergattern konnte, wird zuerst geimpft.

  • Wie läuft die Impfung ab?

Die Impfung läuft wie im öffentlichen Impfzentrum ab: Bei den meisten Firmen können sich Beschäftigte online oder per Telefon anmelden. Impfwillige müssen bis zu einer Stunde für Aufklärung, Impfung und Beobachtung einplanen.

Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie beim Handelsblatt hier. 

 

Digitaler Impfpass seit Donnerstag erhältlich

Die Anwendung namens "CovPass" wird nach Angaben des Gesundheitsministeriums Schritt für Schritt ausgerollt und nach und nach für die unterschiedlichen Betriebssysteme von Smartphones verfügbar sein. Der digitale Nachweis könne zudem nach einem Update in der Corona-Warn-App des Bundes angezeigt werden. Das würde das Vorzeigen des gelben Impfausweises etwa bei Restaurantbesuchen oder Kulturveranstaltungen ersetzen. Den digitalen Nachweis kann man sich direkt nach der Impfung erstellen lassen.

In einigen Tagen soll auch eine nachträgliche Ausstellung in Arztpraxen, Impfzentren oder Apotheken möglich sein. Wer dort nach vollständiger Impfung sein Impfheft vorlegt, erhält einen QR-Code, den man per Handy in die Apps einscannen kann. Die Seite "mein-apothekenmanager.de" soll künftig eine Übersicht bieten, welche Apotheken den QR-Code ausstellen. Man kann sich den Code auch per Post zuschicken lassen. Zukünftig soll die Cov-Pass-App ebenso Nachweise über die Genesung von einer Corona-Infektion oder über negativen Corona-Test anzeigen.

Ab Juli soll der Digital-Pass dann auch für das grenzüberschreitende Reisen in der EU genutzt werden können. Die EU-Länder und das EU-Parlament hatten sich kürzlich auf Details eines europaweiten Zertifikats geeinigt.

Mehr zu dem Thema finden Sie auf den Seiten des Deutschlandfunk hier.

 

Neue Studie zum Thema Arbeitssituation und Belastungsempfinden im Kontext der Corona-Pandemie

Der vorliegende Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stellt die Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von abhängig Beschäftigten im Mai 2021 vor. Eine der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist, dass sich die Arbeitssituation für viele Beschäftigte spürbar verändert hat. Vor diesem Hintergrund ermittelt die Forschungsreihe aktuelle Lagebilder der Arbeitssituation der abhängig Beschäftigten seit Februar 2021. Inhaltliche Schwerpunkte sind die Verbreitung von Homeoffice, die Veränderungen der Arbeitssituation durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung, Corona-Testangebote im Arbeitskontext, das von den Beschäftigten empfundene Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz sowie ihr allgemeines Belastungsempfinden.

Die Studie kommt zu folgenden Ergebnissen. Der Anteil der abhängig Beschäftigten, die sich Mitte Mai 2021 große oder sehr große Sorgen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz machen, ist gegenüber dem Vergleichswert von Mitte April weiter gesunken. Die verschiedenen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Arbeitskontext empfindet eine große Mehrheit der abhängig Beschäftigten auch im Mai 2021 als gerade richtig. Die aktuellen Befragungsergebnisse zeigen eine weiterhin verbreitete Nutzung von Homeoffice. Im Mai 2021 arbeiteten 44 Prozent der abhängig Beschäftigten in Deutschland zumindest stundenweise im Homeoffice, 29 Prozent sogar überwiegend oder ausschließlich. Verglichen mit der der Situation vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat sich der Homeoffice-Anteil der abhängig Beschäftigten weiterhin ungefähr verdoppelt.

Die zum Befragungszeitpunkt im Homeoffice tätigen Beschäftigten sind überdies recht zufrieden mit ihrer Tätigkeit im Homeoffice. Eine Mehrheit der auch schon vor der Pandemie im Homeoffice tätigen Beschäftigten wünscht sich im Vergleich zur damaligen Situation auch nach Corona mehr Arbeitszeit im Homeoffice zu verbringen. Allerdings wünscht sich gleichzeitig eine Mehrheit der gegenwärtigen Homeoffice-Beschäftigten eine im Vergleich zur aktuellen Situation reduzierte Homeoffice-Arbeitszeit nach Corona. Diese Beschäftigten vermissen vor allem den persönlichen Kontakt zu ihren Kolleginnen und Kollegen.

Gut die Hälfte (51 Prozent) der abhängig Beschäftigten hatte nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Befragung Mitte Mai 2021 bereits mindestens eine Corona-Schutzimpfung erhalten und 12 Prozent gaben an, bereits vollständig geimpft worden zu sein. Mitte Mai 2021 befanden sich Vorbereitungen zur verstärkten Einbeziehung von Betriebsärzten in die COVID-19-Impfkampagne noch in der finalen Abstimmung. Dennoch gaben zum Zeitpunkt der Befragung bereits 36 Prozent der abhängig Beschäftigten in Deutschland an, dass ihr Arbeitgeber für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Betriebs freiwillige Corona-Impfangebote bereitstellt, zum Beispiel durch einen Betriebsarzt oder durch kooperierende niedergelassene Ärzte.

Das allgemeine Belastungsempfinden der abhängig Beschäftigten zeigt sich im Mai 2021 im Vergleich zu den Vormonaten reduziert. Dies spiegelt sich in einer leichten Verbesserung ihrer allgemeinen Lebenszufriedenheit gegenüber den Vormonaten wider. Die durchschnittliche Lebenszufriedenheit der Beschäftigten liegt dennoch weiterhin deutlich unter dem zu Beginn der Corona-Krise im April 2020 ermittelten Durchschnittswert für die in Deutschland lebende Bevölkerung.

Die Studie und weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf den Seiten des BMAS hier.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

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