Wochenschau vom 23.04.2021

Wochenschau vom 23.04.2021

Wir fassen zusammen: Bundesweite Notbremse tritt in Kraft, Ergebnis der Bayerischen Kabinettssitzung vom 20. April, Impfung mit AstraZeneca in Bayern, Corona-Testpflicht für Unternehmen, Handwerkspräsident fordert Testpflicht für Beschäftigte, Girls‘ and Boys‘ Day dieses Jahr digital

Schließung von Schulen und Geschäften, Ausgangsbeschränkungen in der Nacht: Der Bundestag hat die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am Donnerstag gebilligt. Bereits seit vergangenem Dienstag, 20. April 2021 sind Betriebe darüber hinaus verpflichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig, also ein- bis zweimal die Woche, Corona-Tests anzubieten. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30. Juni 2021 verlängert und um die Testpflicht für Arbeitgeber ergänzt. Darüber hinaus hebt der Freistaat Bayern nun ebenfalls die Priorisierung bei der Corona-Vakzine von AstraZeneca ab sofort auf. Das kündigte Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek an. Dadurch lasse sich das Impftempo weiter erhöhen, hofft er.

 

Was in der Woche passiert ist, fassen wir noch einmal für Sie zusammen.

 

Bundesnotbremse: Bundestag und Bundesrat beschließen bundesweite Corona-Notbremse

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Novelle des Infektionsschutzgesetzes gebilligt. Inzwischen hat es auch der Bundespräsident unterschrieben. Es muss jetzt nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Der Bundestag hat am Mittwoch eine bundeseinheitliche Notbremse gegen die dritte Corona-Welle beschlossen. Mit der entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes rücken Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr und weitere Schritte zur Vermeidung von Kontakten näher. In namentlicher Abstimmung votierten 342 Abgeordnete für das Gesetz. Es gab 250 Nein-Stimmen und 64 Enthaltungen. Zuvor hatten in zweiter Lesung die Fraktionen von Union und SPD dafür gestimmt. AfD, FDP und Linke stimmten gegen das Gesetz. Die Grünen hatten sich enthalten.

In einer Sondersitzung verzichtete die Länderkammer am Donnerstag darauf, den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz anzurufen, das der Bundestag am Vortag verabschiedet hatte. Es gab keine förmliche Abstimmung. Alle sechs Ministerpräsidenten, die sich in der Aussprache zu Wort meldeten, äußerten erhebliche Bedenken. Sie erkannten aber wegen der anhaltenden Corona-Pandemie den Handlungsbedarf an und wollten das Gesetz daher nicht aufhalten. Bei der Abstimmung über die bundesweite Corona-Notbremse im Bundestag wurde der Entwurf in einigen Punkten abgeschwächt, einer wurde verschärft. Eine Übersicht:

  • Ausgangssperren
    Wie bisher geplant soll es in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 nächtliche Ausgangssperren bis 5.00 Uhr morgens geben. Jedoch soll diese nun erst ab 22.00 Uhr beginnen, statt wie im Kabinettsbeschluss ursprünglich vorgesehen um 21.00 Uhr. Zudem bleibt nun zwischen 22.00 und 24.00 Uhr die "im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine" erlaubt, also zum Beispiel Joggen ohne Begleitung. Die Ausnahmen für Wege von und zur Arbeit oder andere gewichtige Gründe - wie beispielsweise die Versorgung von Tieren - bleiben bestehen.
  • Schulen
    Die vielfach als zu hoch kritisierte Schwelle für das Ende des Präsenzunterrichts in Schulen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200 wurde im Zuge der Beratungen herabgesetzt. Nun ist schon ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 wird nur noch Distanzunterricht erlaubt. Es bleibt bei einer Testpflicht für Schülerinnen und Schüler.
  • Arbeitswelt
    Es bleibt dabei, dass die Homeofficepflicht, die bisher per Verordnung geregelt ist, nunmehr im Infektionsschutzgesetz verankert wird. Demnach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten "im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten" anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, "soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen". Die Vorgabe gilt unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz. Wenn kein Homeoffice möglich ist, muss in den Betrieben getestet werden.
  • Einzelhandel
    Vorgesehen war zunächst, dass der Einzelhandel bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 schließen muss. Ausnahmen sollte es nur für Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte geben. Nun soll jedoch bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 noch der Besuch aller anderen Einzelhandelsgeschäfte nach vorheriger Terminbuchung möglich sein. Voraussetzung für das Shoppen mit Termin ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz soll zudem "die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften" zulässig sein.
  • Verordnungen
    Rechtsverordnungen des Bundes für zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen sollen nun nur noch mit aktiver Zustimmung des Bundestags möglich sein. Zuvor war geplant gewesen, dass nach Verstreichen einer bestimmten Frist die Zustimmung des Parlaments als erteilt gilt. Zudem darf die Bundesregierung "Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten" für Menschen erlassen, "bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 auszugehen ist" - in erster Linie also vollständig Geimpfte. Auch für Menschen mit negativem Corona-Test soll es in bestimmten Fällen Ausnahmen geben können.
  • Laufzeit
    Das Gesetz soll nur so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Und dafür wurde nun auch noch eine konkrete Frist eingefügt: "längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021".

Diese und weitere interessante Informationen zum Thema finden Sie in einem Beitrag von Zeit Online, sowie der Tagesschau.

 

Bericht aus der Bayerischen Kabinettssitzung vom 20. April 2021

1. Bayern verlängert zusätzliche Vergütung für Corona-Apothekentests / Schnelltests bei über 1.000 Apotheken im Freistaat

Die Bayerische Staatsregierung verlängert die Zusatzvergütung für Apothekerinnen und Apotheker, die Schnelltests in Apotheken durchführen. Das Kabinett beschloss heute, dass Apotheker auch über den 30. April hinaus die zusätzliche Vergütung in Höhe von drei Euro pro Test bekommen und damit genauso viel wie Ärzte. Die Verlängerung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021.

2. Bayern unterstützt stark beeinträchtigte Unternehmen mit Corona-Härtefallhilfe / Antragsstart im Mai geplant / Härtefallkommission entscheidet / Unterstützung mit bis zu 100.000 Euro möglich

Das Hilfsangebot für durch die Corona-Pandemie stark beeinträchtigte Unternehmen wird nochmals ausgeweitet. Auf Druck der Länder hat der Bund die Überbrückungshilfe III nachgebessert. Nun kann noch mehr Unternehmen geholfen werden, die unter der Corona-Pandemie leiden – so etwa der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Reisebranche. Außerdem haben Bund und Länder einen Härtefallfonds für Fälle beschlossen, in denen die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen. Der Ministerrat hat heute grünes Licht für die Umsetzung des Programms in Bayern gegeben. Damit stehen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag – über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen im Freistaat zur Verfügung.

Anträge auf Härtefallhilfe können voraussichtlich ab Mai über Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft (HWK, IHK, vbw) und unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen. Erstattet werden je nach Umsatzrückgang die betrieblichen Fixkosten. Es werden maximal 100.000 Euro je Härtefall erstattet.

Weitere Informationen und das Video der Pressekonferenz finden Sie hier.

 

Bayern gibt AstraZeneca-Vakzine für alle Erwachsenen frei

Bayern hat die Corona-Impfungen mit der AstraZeneca-Vakzine Vaxzevria® in Arztpraxen für alle Personen ab 18 Jahren freigegeben. „Die Priorisierung bei AstraZeneca ist ab sofort aufgehoben, der Impfstoff kann in den Arztpraxen auch Personen unter 60 Jahren angeboten werden“, gab Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) bekannt. Gleiches war in Sachsen und zuvor in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen worden.

Seit dem 19. April wird AstraZeneca für Erstimpfungen in Bayern ausschließlich in den Haus- und Facharztpraxen verimpft. Mit der Freigabe von AstraZeneca für alle Altersgruppen ab 18 schaffe man „für noch mehr Menschen einen möglichst sofortigen und unkomplizierten Zugang zu einer Schutzimpfung“, sagte Holetschek. Ärzte würden ihre Patienten gut kennen, so der Minister. Sie wüssten, wem sie aus dem Kreis der unter 60-Jährigen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ständigen Impfkommission (STIKO) ein Impfangebot mit diesem Wirkstoff machen könnten.

Holetschek kündigte zudem an, dass es in Bayern ab Mai niederschwellige Corona-Impfangebote für obdachlose Menschen geben solle. Dafür würden ab der kommenden Woche 6000 Impfdosen bereitgestellt. Obdachlose Menschen seien in der Corona-Pandemie aufgrund ihrer Lebensumstände eine besonders schutzlose Gruppe, betonte der Minister. Von den Impfzentren aus sollten mobile Impfteams direkt zu den Obdachlosen geschickt werden, um die Vakzine zu verimpfen. Die Impfangebote sollten immer am gleichen Ort zur gleichen Uhrzeit durchgeführt werden, um den Zugang zur Impfung insgesamt zu erleichtern.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der ÄrzteZeitung.

 

Corona-Testpflicht für Unternehmen ist da

Die umstrittene Testpflicht in Unternehmen gilt seit 20. April. Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer bezeichnete die Testpflicht als "Vertrauensbruch gegenüber den Betrieben".

Was bedeutet die Testpflicht für Arbeitgeber?

So oft müssen Unternehmen Corona-Test anbieten:

  • Grundsätzlich mindestens einmal pro Woche,
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens zweimal pro Woche.
  • Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Die Corona-Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Folgende Corona-Arbeitsschutzregelungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:

  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.
  • Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.

Hier finden Sie den ausführlichen Artikel im Handwerksblatt.

 

Handwerkspräsident: Beschäftigte sollen Tests machen müssen

Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer hat eine gesetzliche Verpflichtung für Beschäftigte gefordert, sich auf das Coronavirus testen zu lassen.

Wollseifer sagte der Deutschen Presse-Agentur, es sei nicht einzusehen, dass Betriebsinhaber gesetzlich zu Testungsangeboten verpflichtet werden - während es Mitarbeitern überlassen bleibe zu entscheiden, ob sie sich testen lassen oder nicht. «Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, dann muss diese gleichermaßen für Beschäftigte wie Betriebsinhaber gelten. Beschäftigte, die sich nicht testen lassen, verhalten sich unsolidarisch und gefährden mit ihrem Verhalten ihre Kolleginnen und Kollegen wie auch ihre Kunden.»

Eine Verpflichtung der Firmen zu Testangeboten mache nur dann Sinn, wenn es auch eine «Test-Wahrnehmungsverpflichtung» für die Beschäftigten gebe, sagte der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. «Aus der eigenen Erfahrung in meinem Betrieb kann ich nur sagen: Es liegt doch im ureigenen Interesse eines jeden Betriebes, innerhalb der Belegschaften Ansteckungen zu vermeiden und damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch die Kunden zu schützen - nicht zuletzt auch, um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.»

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Girls’Day und Boys’Day in diesem Jahr digital

Am gestrigen Donnerstag, 22. April 2021, war wieder Girls’Day und Boys’Day. Zahlreiche Unternehmen öffneten wieder einmal ihre Türen für den Nachwuchs – dieses Jahr überwiegend digital. Schülerinnen und Schüler haben jedes Jahr im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit, in Berufe zu schnuppern, die sie bisher vielleicht nicht im Blick haben.

Bayerns Arbeitsministerin Carolina Trautner betont: „Sowohl Mädchen als auch Jungen stehen attraktive Angebote der verschiedensten Berufe offen. Niemand muss sich bei der Wahl des Berufs oder des Studienfachs einschränken oder gar von Klischees leiten oder einengen lassen. Nicht wegen des Geschlechts und auch nicht wegen gesellschaftlicher Erwartungen. Denn: Talent kennt kein Geschlecht. Allein die persönlichen Interessen und Begabungen sind ausschlaggebend.“

Viele Frauen entscheiden sich nach wie vor für die als „typisch“ geltenden Berufe, werden Grundschullehrerin, Soziologin oder Übersetzerin. Männer wiederum sind in Berufen, in denen es um Pflege, Erziehung oder Therapie geht, selten vertreten. Oft sind es einfach Klischees, die dafür sorgen, dass die eher als „typisch“ geltenden Berufsbilder vorgezogen werden.

Die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales finden Sie hier.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

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