Wochenschau vom 16.04.2021

Wochenschau vom 16.04.2021

Wir fassen zusammen: Bundeseinheitliche Notbremse bei hohen Infektionszahlen, Verlängerung der Coronamaßnahmen in Bayern, Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen und der Beitragsersatz in der Kinderbetreuung in Bayern, Informationen zu der Corona-Testpflicht in Betrieben.

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeinheitlich festgelegte, zusätzliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen bremsen. Darauf hat sich das Bundeskabinett verständigt. Nun wird der Bundestag diese vorgesehene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beraten.

In der derzeitigen Phase der Pandemiebewältigung ist es wichtig, konsequent mit schützenden Maßnahmen reagieren zu können. „Die bundeseinheitliche Notbremse ist überfällig,“ so Bundeskanzlerin Angela Merkel im Anschluss an die Kabinettsitzung, „denn die Lage ist ernst. Wir alle müssen sie auch ernst nehmen.“

 

Was in der Woche passiert ist, fassen wir noch einmal für Sie zusammen.

 

Bundeseinheitliche Notbremse bei hohen Infektionszahlen

Durch das Auftreten der neuen Virusvarianten hat sich die epidemiologische Lage geändert. „Die dritte Welle der Pandemie hat unser Land fest im Griff“, stellt die Kanzlerin fest. Die Zahl der Neuinfektionen steigt stetig, immer mehr Menschen benötigen eine intensivmedizinische Behandlung. „Wenn wir warten würden, bis alle Intensivbetten belegt sind, dann wäre es zu spät. Das dürfen wir nicht zulassen. Und wir dürfen auch die Hilferufe der Intensivmediziner nicht überhören.“

Bundeseinheitliche Notbremse:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen gelten. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen Kontakte deutlich reduziert werden sollen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden. Dies sind in erster Linie die Maßnahmen, die bereits zwischen den Ländern und dem Bund zur Notbremse vereinbart wurden.     

Die Maßnahmen betreffen die folgenden Bereiche:

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:
    Das Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person bleibt erlaubt.
  • Öffnungen von Geschäften:
    Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben unter Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und Maskenpflicht auch weiterhin geöffnet. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird.
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:
    Körpernahe Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dürfen weiterhin in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme: Friseurbesuche werden nur mit tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:
    Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz von 100 schließen. Sport ist nur allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt.
  • Ausgangsbeschränkungen:
    Im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat, zum Beispiel arbeitet, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss.
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 200:
    Präsenzunterricht an Schulen sowie die Regelbetreuung in Kitas soll ab einer Inzidenz von 200 untersagt werden. Ausnahmen sind bei Abschlussklassen und Förderschulen möglich.

Detailliertere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.

 

Corona Maßnahmen in Bayern bis mindestens 9. Mai 2021 verlängert

Die aktuellen Corona-Maßnahmen in Bayern gelten bis vorerst 9. Mai. Das hat das bayerische Kabinett am Dienstag in München beschlossen. Die entsprechende Verordnung wäre andernfalls in der Nacht auf nächsten Montag ausgelaufen - die Verlängerung kommt allerdings nicht überraschend. Auch die Einreisequarantäneverordnung wird entsprechend verlängert.

Zudem können die Behörden vor Ort für bayerische Betriebe künftige eine Testpflicht anordnen, wenn der Inzidenzwert über 200 liegt. Ohne negatives Testergebnis dürften die Beschäftigten dann nicht in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) betonte, die Lage sei weiterhin besorgniserregend und schlecht. Der bayernweite Inzidenzwert liege bei ungefähr 160, auch die Auslastung der Intensivbetten steige. "Wir nähern uns den Höchstständen der letzten Welle", sagte Herrmann.

Generell sei zu beobachten, dass gerade Jüngere stärker von Infektionen betroffen seien. Rund fünf Prozent aller registrierten Corona-Tests seien derzeit positiv, Tendenz steigend. Die Zahl der Tests ist laut Herrmann zuletzt nicht deutlich gestiegen - das widerspreche der These, dass durch die Testzahl auch die Zahl der Fälle explodiere.

Hier finden Sie den ausführlichen Beitrag des Bayerischen Rundfunk.

 

Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat mit einem Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage darauf reagiert.

Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende 40 statt 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Weite Informationen bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Beitragsersatz in der Kinderbetreuung in Bayern

Der Freistaat entlastet die Eltern von den Elternbeiträgen für die Monate April, Mai und Juni und unterstützt damit auch die Einrichtungsträger, die auf die Erhebung der Elternbeiträge für die nächsten drei Monate verzichten. Dafür nimmt der Freistaat rund 170 Mio. Euro in die Hand. Der Beitragsersatz wird weiterhin zu 30 Prozent von den Kommunen und zu 70 Prozent vom Freistaat Bayern übernommen. Auch die Trägerverbände und die Kommunalen Spitzenverbände haben das Konzept einhellig begrüßt.

Eltern von Kindern, die in Notbetreuung betreut werden, müssen weiter Elternbeiträge leisten. Ein Beitragsersatz erfolgt hier nicht.

Hier finden Sie die Information auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium.

 

Corona-Testpflicht im Betrieb: Was Unternehmer wissen müssen

Mindestens einmal pro Woche müssen Arbeitgeber nach Beschluss des Bundeskabinetts ihren im Betrieb anwesenden Mitarbeitern das Angebot zu einem Schnell- oder Selbsttest machen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen laut Arbeitsministerium Bußgelder bis 30.000 Euro.

Obwohl der Appell der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zur Ausweitung der Corona-Testungen nach Aussage von Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks in Berlin, im Handwerk und seinen Betrieben angekommen ist, hat das Bundeskabinett am 13. April doch eine Testpflicht beschlossen. Für den schnellen Überblick haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Testpflicht für Arbeitgeber und Unternehmer zusammengefasst.

  • Was bedeutet die Testpflicht für die Betriebe und wann gelten sie?
    Jeder Arbeitgeber muss seinen im Betrieb anwesenden Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche ein Testangebot unterbreiten. Die Bestimmungen treten voraussichtlich um den 21. April 2021 in Kraft.
  • Wer trägt die Kosten für die Schnell- und Selbsttests?
    Die Kosten für die Tests muss der Arbeitgeber übernehmen.
  • Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?
    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“).
  • Wer darf die Tests durchführen?
    Selbsttests werden von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben selbst durchgeführt. PoC-Antigen-Tests müssen durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden.

Weitere wichtige Fragen und Antworten bietet das Handwerk Magazin.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

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