Wir fassen zusammen: Kinderkrankengeld wird ausgeweitet, Kindertagesbetreuung in der Pandemie sicherstellen, weitere Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-Pandemie hat auch Ende Januar 2021 ihre Bedrohlichkeit nicht verloren. Der Freistaat Bayern hat mit einer weitreichenden FFP2-Maskenpflicht sowie der nächtlichen Ausgangssperre früher, stärker und konsequenter als andere Bundesländer reagiert .
Die Intensivstationen sind aufgrund der besonders hohen Infektionszahlen der letzten Wochen noch immer an der Grenze des Leistbaren. Zwar beginnt sich bei der Zahl der Neuinfektionen eine leichte Entspannung abzuzeichnen, diese wird sich aber erst in einigen Wochen im Gesundheitssystem bemerkbar machen. Daran haben die bayerischen Bürgerinnen und Bürger mit ihrem besonnenen Verhalten erheblichen Anteil.
Was in der Woche passiert ist, fassen wir noch einmal für Sie zusammen.
Kinderkrankengeld wird ausgeweitet
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. Januar und am 18. Januar 2021 den Weg frei gemacht für die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise. Das Bundeskabinett hatte zuvor am 12. Januar eine Formulierungshilfe für ein entsprechendes Gesetz der Regierungsfraktionen beschlossen. Im Anschluss erfolgt die Verkündung des Gesetzes. Mit dem Gesetz soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.
Voraussetzungen sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. An diesem Tag hatten sich Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Verdopplung der Kinderkrankentage geeinigt.
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld finden Sie hier. Weiterlesen
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Weiterlesen
Kindertagesbetreuung in der Pandemie sicherstellen
Unter dem Vorsitz von Bayerns Familienministerin Carolina Trautner haben Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder (JFMK) im Vorfeld der Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen gemeinsamen Beschluss „Kindertagesbetreuung in der Pandemie“ verabschiedet.
Da Kitas und Kindertagespflege nicht nur einen Betreuungs-, sondern auch einen Bildungsauftrag haben, waren die Bundesministerin und die JFMK sich einig, dass das rasche Wiedervorhalten eines für die Familien verlässlichen und umfangreichen Bildungs- und Betreuungsangebots unter Pandemiebedingungen in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bei einer Verbesserung der pandemischen Lage oberste Priorität hat. Dies sei auch angesichts des wichtigen Beitrags, den die Einrichtungen zum Kindeswohl und zum Kinderschutz leisten, zwingend erforderlich. Auch Familienministerin Trautner, Vorsitzende JFMK, betont: „Eine rasche Wiederherstellung von verlässlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten hat bei Verbesserung der pandemischen Lage oberste Priorität“.
„Wenn es das Infektionsgeschehen zulässt, müssen Kinderbetreuungsangebote mit als erstes wieder öffnen. Darin sind die JFMK und ich uns einig. Die Länder sollten sich auf diesen Zeitpunkt gut vorbereiten und an Lösungen arbeiten, wie der Betrieb in den Einrichtungen dann sicher wieder hochgefahren werden kann“, erklärt Bundesministerin Franziska Giffey.
Der Beschluss ist im Wortlaut abrufbar unter JFMK Beschlüsse. Weiterlesen
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Weiterlesen
Weitere Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen
Die derzeit geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Einreisequarantäneverordnung werden aufgrund der fragilen Lage über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht: In vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen, sowie im Gottesdienst
- Weiterhin Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit
- Bei Bibliotheken und Archiven wird die Abholung vorbestellter Bestände unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist.
- Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person zulässig.
Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
Der Ministerrat begrüßt den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 20.01.2021. Weiterlesen
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.
Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.
Das gilt jetzt schon:
- Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Das gilt neu - zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000,- € ahnden.
Den Regierungsentwurf vom 20. Januar 2021 finden hier.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung werden von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitgestellt. Weiterlesen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.