Erweitertes Kinderkrankengeld soll berufstätige Eltern in der Pandemie unterstützen

Erweitertes Kinderkrankengeld soll berufstätige Eltern in der Pandemie unterstützen

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. Januar und am 18. Januar den Weg frei gemacht für die Ausweitung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise.

Mit dem Gesetz soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.

Die Regelung soll nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. An diesem Tag hatten sich Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf die Verdopplung der Kinderkrankentage geeinigt.

Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, wenn die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey begrüßte die schnelle Einigung:

„Wir haben im vergangenen Jahr erlebt: Homeoffice, Homeschooling und die Betreuung kleiner Kinder - das alles geht nicht zusammen. Deshalb brauchen Eltern, die jetzt in dieser besonders schwierigen Phase ihre Kinder zu Hause betreuen und daher nicht arbeiten können, eine passgenaue Entlastung. Mit der Ausweitung der Kinderkrankentage wird diese nun geschaffen. Der Anspruch gilt nicht nur wie üblich bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und Eltern deshalb ein Betreuungsproblem haben. Und der Anspruch gilt auch dann, wenn Behörden den Eltern empfohlen haben, ihre Kinder pandemiebedingt lieber zu Hause zu betreuen. Diese Leistung hilft vielen Familien jetzt direkt und wird einen entscheidenden Beitrag zur Kontaktreduzierung und zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bewirken. Noch in dieser Woche wird die Befassung im Deutschen Bundestag erfolgen."

 

Wann tritt die Regelung zum Kinderkrankengeld in Kraft?

Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12. Januar 2021 verabschiedet. Es wurde am 14. Januar 2021 im Bundestag und am 18. Januar 2021 im Bundesrat beschlossen. Im Anschluss erfolgt die Verkündung des Gesetzes. Die Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.

 

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Bundesregierung befindet sich aktuell im Austausch mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung und Anwendung dieser Regelung. Das Bundesfamilienministerium setzt sich für eine möglichst einfache Lösung ein.

 

Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?

Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert - das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können. Damit wird erwerbstätigen Eltern ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

 

Weitere Informationen

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kinderkrankengeld und den Kinderkrankgentagen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Weiterlesen 

Weitere Informationen finden Sie auch in der Meldung vom 18.01.2021 auf der Seite des BMFSFJ. Weiterlesen 

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