Wir fassen zusammen: FFP2- Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel, Auszahlung der Novemberhilfen, Überbrückungshilfe III, Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen, Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Die Infektionslage aufgrund der Corona-Pandemie ist in Bayern und Deutschland weiter sehr angespannt. In Deutschland haben sich seit Ausbruch der Corona-Pandemie bereits über zwei Millionen Menschen mit dem Virus infiziert. Die Zahl der tatsächlichen Infektionen könnte allerdings noch höher liegen. Die bislang ergriffenen Maßnahmen haben leider noch nicht zu dem erhofften spürbaren und nachhaltigen Rückgang der Infektionszahlen geführt.
Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte nach einer Video-Schalte des bayerischen Kabinetts Melanie Humls (CSU) Wechsel in die Staatskanzlei an, wo sie Europaministerin werden soll. Sie muss ihren Posten als bayerische Gesundheitsministerin räumen. Ihr Nachfolger an der Spitze des Ministeriums werde der bisherige Gesundheitsstaatssekretär Klaus Holetschek. Diesen lobte Söder als "Macher".
Was in der Woche passiert ist, fassen wir noch einmal für Sie zusammen.
FFP2- Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel
Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der bayerische Ministerrat in der Kabinettsitzung am 12.01.2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18.01.2021, beschlossen.
Die entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier.
Auszahlung der Novemberhilfe
Am 11.01.2021 hat die Bewilligung und Auszahlung der sogenannten Novemberhilfe an bayerische Betriebe begonnen, die wegen des Lockdowns schließen mussten. Das hat das Wirtschaftsministerium in München am späten Montagabend mitgeteilt. Laut Ressortchef Aiwanger warten etwa 47.000 Unternehmen im Freistaat auf das Geld.
Für die Abwicklung ist die Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern zuständig. Mehrere hundert Mitarbeiter seien für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Geldes geschult worden, so das Ministerium. Am frühen Abend hatte das Bundeswirtschaftsministerium eingeräumt, dass sich die Auszahlung wegen noch ausstehender Tests der Software weiter verzögert hat. Sie sollte eigentlich schon am Sonntag anlaufen. Geflossen sind an die betroffenen Unternehmen bisher nur Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen finden Sie Artikel des Bayerischen Rundfunks. Weiterlesen
Überbrückungshilfe III
Für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 und für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 betroffenen Unternehmen, ist die Fortsetzung der Überbrückungshilfe (= Überbrückungshilfe III) beschlossen worden.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung getragen werden. Die Antragstellung erfolgt nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) über eine bundeseinheitliche IT-Plattform. Die Anträge können aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission vermutlich im Laufe des Monats Januar 2021 gestellt werden.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten, sofern bisher noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt wurde. Sie können sich mit einem ELSTER-Zertifikat identifizieren und die Förderung ebenfalls über die bundeseinheitliche IT-Plattform beantragen.
Der Bund hat für die Unterstützung der Unternehmen bei der Antragstellung eine Hotline und ein Kontaktformular eingerichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Weiterlesen
Allgemeine Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Weiterlesen
Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen
Viele Kitas und Schulen sind zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und am 12.01.2021 ein Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage auf den Weg gebracht. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.
Im Jahr 2021 sollen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen (40 statt 20 Tage für Alleinerziehende). Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.
Voraussetzungen sind, dass:
- sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kinderbetreuung benötigt.
Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Weiterlesen
Anspruch auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.
Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.
Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.
Den entsprechenden Artikel finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Weiterlesen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.