Wochenschau vom 15.05.2020

Wochenschau vom 15.05.2020

Wir fassen zusammen: Akuthilfe für pflegende Angehörige; Rahmenkonzept von Gastronomie und Hotellerie; Regeln für den Fernverkehr; Covid-19 und Mutterschutz.


Was in der Woche passiert ist, fassen wir für Sie noch einmal zusammen:


Bezüglich der weiteren Vorgehensweise beschloss der Ministerrat bei der Kabinettsitzung am 12. Mai 2020 Änderungen in der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die bis zum 29. Mai 2020 verlängert wurde.
Bayern will laut Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) in der Corona-Krise den „Kurs der Vorsicht und Umsicht“ fortsetzen. Die Entwicklung bei den Infektionszahlen bestätige die Strategie des Freistaats, sagte er zu Beginn der Pressekonferenz. Die Erleichterungsmaßnahmen würden fortgesetzt, dabei müssten aber die Zahlen genau beobachtet werden.


Hier die Themen der Woche im Überblick:

 

Akuthilfe für pflegende Angehörige


In Anerkennung ihrer Leistungen erhalten pflegende Angehörige jetzt akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen hat der Deutsche Bundestag mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ am 14. Mai 2020 verabschiedet. Das BMFSFJ hat sich intensiv und in Zusammenarbeit mit BMG und BMAS für die Aufnahme von Erleichterungen für pflegende Angehörige eingesetzt.


Folgende Regelungen wurden mit dem neuen Gesetzesentwurf beschlossen:


• Bessere Unterstützung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in einer akuten Pflegesituation
• Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit
• Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz


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Gastronomie und Hotellerie


Unter der Voraussetzung eines weiterhin günstigen Verlaufs des Pandemiegeschehens erfolgt die stufenweise Öffnung der Gastronomie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben zum Infektionsschutz wie folgt:


• Ab dem 18. Mai 2020 kann die Gastronomie im Außenbereich (z.B. Biergärten) bis 20 Uhr öffnen.
• Ab 25. Mai 2020 können Speisegaststätten im Innenbereich bis 22 Uhr öffnen.

 

Das Rahmenkonzept „Gastronomie“ des Wirtschaftsministeriums sieht vor allem folgende Punkte vor:


• strikte Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern zwischen Gästen, Servicepersonal und im betrieblichen Ablauf.


• Ein Mund-Nasen-Schutz ist zudem vorgeschrieben für Servicepersonal im Gastraum, für Gäste, sobald sie den Tisch verlassen und sich in der Lokalität bewegen, und im betrieblichen Ablauf, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern, etwa in der Küche, zwingend nicht eingehalten werden kann.


• Hinzu kommt die Anpassung von Lüftungs- und Reinigungsplänen, die Schulung von Mitarbeitern sowie die Aufnahme der Kontaktdaten der Gäste zur Nachverfolgung im Falle einer später auftretenden Infektion.
Das Gesundheitsministerium und das Wirtschaftsministerium werden zeitnah, auch unter Einbeziehung der Erfahrungen im Gastronomiebereich, ein Rahmenkonzept „Hotellerie“ entwickeln, damit Beherbergungsbetriebe (wie Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen) ab dem Pfingstwochenende öffnen können.


Außerdem werden das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium ein tragfähiges Konzept für die Öffnung von Heilbädern, Kurorten und Thermen und die schrittweise Öffnung weiterer, derzeit noch untersagter Bereiche im Bäderbereich, erarbeiten.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung, sowie der Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA

 

Fernverkehr


Entsprechend einer Vereinbarung von Bund und Ländern wird auch im Fernverkehr eine Maskenpflicht für Fahrgäste und Personal, soweit es in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, eingeführt.


Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung.

 

Covid-19 und Mutterschutz


Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des Mutterschutzgesetztes (MuSchG) liegt immer beim jeweiligen Arbeitgeber. Ein außerordentlicher Schutz gilt hierbei für schwangere und stillende Mütter. Hier ist auch die Notwendigkeit eines vorsorglichen betrieblichen Beschäftigungsverbotes zu prüfen. Dieses gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Personenkontakt oder Publikumskontakt.


Vier Empfehlungen stellen wir Ihnen näher vor:


1. Berufliche Betreuung von Kindern: Hier wird zwischen den Folgen nach dem Auftreten einer Influenza-Erkrankung und den Folgen nach dem Auftreten einer COVID-19-Erkrankung unterschieden.


2. Gefährdungsbeurteilung bei Publikumskontakt


3. Beschäftigungsverbot in Teilbereichen: Das Beschäftigungsverbot ist dabei abhängig von der Größe der Betriebsstätte, der Lage einzelner Betriebsstätten und der Art der Zusammenarbeit im Betrieb.


4. Weg zur Arbeit


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie hier.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.
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