In der aktuellen Situation stehen Arbeitgeber vor besonderen Herausforderungen. Sie sind dazu verpflichtet, ein Hygienekonzept im Unternehmen umzusetzen und die Gefährdung für die Beschäftigten zu mindern, an Covid-19 zu erkranken. Ein außerordentlicher Schutz gilt hierbei für schwangere und stillende Mütter.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des Mutterschutzgesetztes (MuSchG) liegt immer beim jeweiligen Arbeitgeber. Durch die frühzeitige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen stellen Arbeitgeber sicher, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen unmittelbar nach Mitteilung Ihrer Mitarbeiterin über eine Schwangerschaft oder Stillzeit umgesetzt werden können.
Hier ist auch die Notwendigkeit eines vorsorglichen betrieblichen Beschäftigungsverbotes zu prüfen. Dieses gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Personenkontakt oder Publikumskontakt. Dabei sind Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die Zusammensetzung der Personengruppe zu berücksichtigen.
Vier Empfehlungen stellen wir Ihnen näher vor:
Berufliche Betreuung von Kindern
Bei der Betreuung von Kindern ist die bestehende Infektionsgefährdung durch Kinderkrankheiten zu berücksichtigen. Die Infektionsgefährdung durch COVID-19 kann weitgehend mit der durch Influenza verglichen werden. Die mutterschutzrechtliche Wiederzulassungsfrist nach einem Beschäftigungsverbot ist bei COVID-19 jedoch unterschiedlich:
- Beim Auftreten einer Influenza-Erkrankung (ärztlich bestätigter Verdachtsfall ausreichend) in der Einrichtung für eine schwangere Frau ist ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Dauer von 10 vollendeten Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall auszusprechen.
- Beim Auftreten einer COVID-19-Erkrankung dauert das betriebliche Beschäftigungsverbot hingegen 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall. Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.
Gefährdungsbeurteilung bei Publikumskontakt
Die Empfehlungen beziehen sich beispielsweise auf Verkaufs- und Kassiertätigkeiten im Einzelhandel, Servicetätigkeiten in der Gastronomie sowie für Tätigkeiten am Empfang von Arztpraxen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind hier folgende Fragen zu berücksichtigen:
- Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden?
- Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig?
- Besteht Kontakt zu ständig wechselndem Publikum bzw. wechselnden Personen in großer Zahl?
- Ist ein Gesichtskontakt („face-to-face“), z. B. im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten?
- Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
- Ist eine hohe Zahl von COVID-19-Infizierten in der Region anzunehmen?
Beschäftigungsverbot in Teilbereichen
Für die Berücksichtigung des Mutterschutzes bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist entscheidend, wo die Arbeit erbracht wird. Muss das Beschäftigungsverbot für den ganzen Betrieb oder nur für Teilbereiche des Betriebes ausgesprochen werden?
Das Beschäftigungsverbot ist dabei abhängig von der Größe der Betriebsstätte, der Lage einzelner Betriebsstätten und der Art der Zusammenarbeit im Betrieb.
Bereiche können vom Beschäftigungsverboten ausgeschlossen werden, wenn:
- eine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten ausgeschlossen werden kann
- ein Infektionsrisiko z. B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird.
Weg zur Arbeit
Auch wenn der Weg von der Wohnung zur Arbeit in der Regel nicht unter das Mutterschutzrecht fällt, sollte der Arbeitgeber eine für den Wohnort der schwangeren Beschäftigten geltende Ausgangssperre / Ausgangsbeschränkung in seiner Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen.
Empfohlen wird, die sich für eine schwangere Beschäftigte durch die Anreise zum Arbeitsplatz bestehende Gefährdung zu berücksichtigen. Die besondere Situation rechtfertigt es, zum Schutz einer schwangeren Frau und ihres Kindes vorsorglich sehr stringent vorzugehen und ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Weitere Information:
- Informationen des StMAS zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus Weiterlesen
- Empfehlungen für die Umsetzung des Mutterschutzes im Internetportal der Bayerischen Gewerbeaufsicht Weiterlesen
- Merkblatt der Staatsregierung zum Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Frauen Weiterlesen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Familienpakt lediglich informieren kann, wir aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.