Die GroKo-Pläne zur befristeten Teilzeit – um was geht es genau?

Die GroKo-Pläne zur befristeten Teilzeit – um was geht es genau?

 Die neuen Pläne der großen Koalition zur befristeten Teilzeit, wie im Koalitionsvertrag dargestellt, rufen derzeit unterschiedliche Reaktionen hervor. Während Arbeitnehmer sich über mehr Flexibilität freuen, haben manche Arbeitgeber Bedenken.

Seit 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit und deren Verteilung zu verringern.
Für den bisher bereits bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (z.B. auch für Schichtarbeiter etc.).
  • Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
  • Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe (insb. wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten) nicht entgegenstehen.
  • Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann frühestens nach zwei Jahren verlangt werden. 

Anspruch auf befristete Teilzeit

Bisher besteht jedoch kein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Eine Rückkehr ist grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag deshalb darauf geeinigt, im Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Recht auf befristete Teilzeit einzuführen, das teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nach Ablauf eines vorab bestimmten Zeitraums die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit ermöglicht. Folgende Eckpunkte wurden für den Anspruch auf befristete Teilzeit vereinbart:

  • Der neue Teilzeitanspruch gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
  • Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit.
  • Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
  • Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Weitere Informationen:


http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/Gesetz/teilzeit-rund-um-das-gesetz.html

https://gesetze-im-internet.de(TzBfG)

 


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